Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung Ochsenzoll-Norderstedt e.V.
Hamburg - Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am Montag, 17.09.2012, des HSV Ochsenzoll-Norderstedt e.V. „Beschlussfassung über die Auflösung des Hamburger Sportverein Ochsenzoll-Norderstedt e.V.“ Sporthalle Ochsenzoll, Ulzburger Str. 94, 22850 Norderstedt – 19.30Uhr.
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
3. Abstimmung über die Auflösung des Hamburger Sportverein Ochsenzoll-Norderstedt e. V.
4. Bestellung von Liquidatoren
5. Verschiedenes
Hamburger Sportverein Ochsenzoll-Norderstedt e.V.
Holger Criwitz: 1. Vorsitzender
Frank Schaube: Kassenwart
Auszug aus der Satzung des Hamburger Sportverein Ochsenzoll-Norderstedt e.V. – Stand 26.05.2008
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung durch Pflege von Leibesübungen, wofür er auf seinem Gelände verschiedene Sportplätze und andere Sportanlagen unterhält.
-- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
-- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 16 Auflösung und Namensänderung
Die Auflösung und Namensänderung des Vereins können nur auf einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Stimmberechtigten anwesend sind und davon ¾ für die Auflösung bzw. Namensänderung stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenheit von ¾ der Stimmberechtigten nicht gilt. Für Auflösung und Namensänderung müssen sich jedoch auf dieser zweiten Versammlung mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen. Die Einladung zur Versammlung muss mindestens sieben Wochen vor dem Termin bzw. der betreffenden Versammlung bekannt gegeben worden sein.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den HSV mit der Verpflichtung, das Vereinsvermögen ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.